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Die Arbeit von Feuerwehrtauchern
geht über das Bergen von Leichen und Sachgegenständen bis zum Abdichten von
Gefahrgutbehältern oder Löchern in Tanks.
Theoretische
Ausbildung
Der Unterricht für Tauchanwärter der
Stufe 1 umfasst mindestens 23 Unterrichtseinheiten (UE) , in denen die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse für Taucheinsätze bei den Feuerwehren
zu vermitteln sind.
Folgende Unterrichtsthemen sind zu
behandeln:
- Gerätekunde
(hauptsächlich Tauchgeräte gemäß DIN EN 250, Vollmaske, Tariermittel)
- Rechtliche
Grundlagen (insbesondere FwDV 8, UVV Feuerwehren)
- Physik
(insbesondere Auftrieb, Druck- und Gasgesetze, Eigenschaften des Wassers,
Licht, Maßeinheiten im Tauchdienst, Schall, Temperatur, Zusammensetzung der
Luft)
- Physiologie
(insbesondere Atmung, Herz-Kreislaufsystem, Nervensystem, Sinnesorgane)
- Tauchmedizin
(insbesondere Kompressionsphase, Dekompressionsphase)
- Einsatzlehre
(insbesondere Leinenzugzeichen, Suchverfahren, Unterwasser-Handzeichen)
- Notfallmaßnahmen
(insbesondere Maßnahmen nach einem Tauchunfall, Sauerstoff-Atmungsgerät, Retten
aus dem Wasser).
Der Unterricht für Tauchanwärter der
Stufe 2 umfasst mindestens 35 UE, in denen die erforderlichen theoretischen
Kenntnisse für Taucheinsätze bei den Feuerwehren zu vermitteln sind. Sofern die
Ausbildung aufbauend auf die Ausbildung der Stufe 1 (mit 23 UE) erfolgt, sind
weitere 12 UE zu leisten.
Folgende Unterrichtsthemen sind zu
behandeln:
- Gerätekunde
(insbesondere Tauchgeräte gemäß vfdb-Richtlinie 0803, Vollmaske, Tariermittel,
Unterwassersprecheinrichtung)
- Rechtliche
Grundlagen (insbesondere Normen, FwDV 8, UVV Feuerwehren)
- Physik
(insbesondere Auftrieb, Druck- und Gasgesetze, Eigenschaften des Wassers,
Licht, Maßeinheiten im Tauchdienst, Schall, Temperatur, Zusammensetzung der
Luft)
- Physiologie
(insbesondere Atmung, Herz-Kreislaufsystem, Nervensystem, Sinnesorgane)
- Tauchmedizin
(insbesondere Kompressionsphase, Isopressionsphase, Dekompressionsphase,
Einteilung des Tauchganges)
- Einsatzlehre
(insbesondere Leinenzugzeichen, Suchverfahren, Unterwasser-Handzeichen,
Eistauchen, Einsätze an Wehranlagen, Kennzeichnung und Sicherung von
Einsatzstellen)
- Notfallmaßnahmen
(insbesondere Maßnahmen nach einem Tauchunfall, Sauerstoff-Atmungsgerät, Retten
aus dem Wasser, Stressbewältigung)
Praktische
Ausbildung
Tauchanwärter haben für die Stufe 1
mindestens zehn Stunden praktische Ausbildung und 25 Tauchgänge abzuleisten.
Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20 Minuten. Mindestens die ersten
fünf Tauchgänge sind in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter Tiefe
durchzuführen. Mindestens zehn Tauchgänge sind unter Einsatzbedingungen in
Tauchtiefen von mehr als fünf Metern durchzuführen.
Die zehn Stunden praktische
Ausbildung umfassen:
- Anlegen der
Tauchausrüstung (nicht nur schnelles, sondern vor allem sicheres Anlegen der
Ausrüstung)
- Unterstützung
bei der Ausrüstung des Feuerwehrtauchers durch den Signalmann
- Tätigkeit
des Signalmannes
Folgende Ausbildung ist in den 25
Tauchgängen insbesondere durchzuführen:
- Gewöhnung an
den Aufenthalt unter Wasser (Die ersten Gewöhnungsübungen sollen sich auf
Tiefen von zwei bis zu drei Metern beschränken. Erst wenn der Tauchanwärter
sich in dieser Tiefe sicher fühlt, darf mit Gewöhnungsübungen bis zu der
zulässigen Tauchtiefe begonnen werden.)
- Ab- und
Aufstiegsübungen (Besonderer Wert ist beim Abstieg auf ordnungsgemäßes
Abtauchen von Land sowie von einer Leiter aus zu legen. In das Wasser zu
springen ist verboten!)
- Verständigungsübungen
zwischen Feuerwehrtaucher und Signalmann
- Wechseln der
Tauchgeräte unter Wasser (Besonderer Wert ist auf das Ablegen des
Gewichtssystems und das Kappen von verklemmten Signalleinen zu legen.)
- Notaustauchübungen
(Der Tauchanwärter ist von einem Feuerwehrlehrtaucher zu begleiten.)
- Retten von
Personen
- Suchaufgaben
(Suche von Personen und Sachgegenständen)
Tauchanwärter haben für die Stufe 2 mindestens 20 Stunden praktische Ausbildung
und 50 Tauchgänge abzuleisten. Ein Ausbildungstauchgang dauert mindestens 20
Minuten. Sofern vorab keine Ausbildung zum Taucher der Stufe 1 erfolgte, sind
mindestens die ersten zehn Tauchgänge in sichtigem Wasser und bis zu fünf Meter
Tiefe durchzuführen. Mindestens 20 Tauchgänge sind unter Einsatzbedingungen in
Tauchtiefen von mehr als zehn Meter durchzuführen.
Die 20 Stunden praktische Ausbildung
umfassen:
- Anlegen der
Taucherausrüstung (nicht nur schnelles, sondern vor allem sicheres Anlegen der
Ausrüstung)
- Unterstützung
bei der Ausrüstung des Feuerwehrtauchers durch den Signalmann
- Tätigkeit
des Signalmanns
- Aufbau von
Sprecheinrichtungen
- Aufbau von
Schifffahrtszeichen
- Einrichtung
von Taucheinsatzstellen.
Anforderungen
an Feuerwehrtaucher
Feuerwehrtaucher müssen
- das 18.
Lebensjahr vollendet haben
- die Feuerwehr-Grundausbildung
abgeschlossen haben
- mindestens
das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber" erworben haben
- G 31
„Überdruckarbeiten" körperlich geeignet sein
- zum
Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes müssen sie gesund sein
- die
Ausbildung zum Feuerwehrtaucher der jeweiligen Stufe erfolgreichabgeschlossen
haben
- regelmäßig
an den Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen.
Feuerwehrtaucher
der Stufe 1
Sie dienen
für:
- Einsätze zur
Rettung oder Bergung von Personen
- zur Bergung
von Gegenständen ohne weitere technische Maßnahmen
Die maximale
Tauchtiefe soll zehn Meter nicht übersteigen.
Feuerwehrtaucher
der Stufe 2
Sie dienen
für:
- Einsätze zur
Rettung oder Bergung von Personen
- zur Bergung
von Gegenständen, einschließlich einfacher technischer Maßnahmen
- an- und
abschlagen von Seilen an Gegenständen
- befestigen
und lösen von Schrauben
- meißeln,
sägen.
Die maximale
Tauchtiefe beträgt im Allgemeinen zwanzig Meter
Tauchgerätewart
- Tauchgerätewart,
Atemschutzgerätewart und Sachkunde in der Tauchgerätetechnik
- Pflege,
Wartung und Instandsetzung von Tauchgeräten
- Überwachung,
Lagerung und Verwaltung von Tauchgeräten
- Führen des
Gerätenachweises, Geräteprüfungen und Terminüberwachungen
Taucheinsatzführer
Der Taucheinsatzführer berät den
Einsatzleiter und ist ihm für die Durchführung des Taucheinsatzes im Einzelnen
verantwortlich.
Insbesondere hat er die Erkundung und
Beurteilung des Gewässers und die Absicherung der Einsatzstelle gegen
Störungen und Gefahren zu veranlassen und zu überwachen
Der Taucheinsatzführer hat die
Führung und Verantwortung für den Einsatz der Tauchtrupp/s,
der Bootsbesatzung/en und weiterer, unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Taucheinsatz tätig werdender Einsatzkräfte.
Der Taucheinsatzführer kann
anordnen, dass bei besonderen Einsatzvoraussetzungen oder Situationen auf das
Tragen von Teilen der Ausrüstung verzichtet werden kann.
Sicherheitstaucher
Der Sicherheitstaucher steht
sofortigen Einsatz mit seiner Tauchausrüstung gegebenenfalls zur Rettung des
eingesetzten Feuerwehrtauchers an der Tauchstelle.
Signalmann
Der Signalmann führt und überwacht
den Tauchgang des Feuerwehrtauchers.
Jeder Feuerwehrtaucher der Stufe 1
und 2 muss Jährlich mindestens 10 Tauchgänge nachweisen und die G31,
Feuerwehrlehrtaucher sogar 15 Tauchgänge. Zusätzlich verfügt die Tauchgruppe
über eine erweiterte Rettungsausrüstung da sie über 3 Rettungsassistenten
und 2 Rettungssanitäter verfügt und auch die Taucher im Rahmen der Ausbildung
über erweiterte Kenntnisse verfügen.
Mehr erfahren sie aus der Feuerwehrdienstvorschrift FWDV 8 Tauchen die sie sich hier auch Downladen können.
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